Der Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist gesetzlich geschützt.
Der Missbrauch des Titels ist strafbar gemäß § 132a Strafgesetzbuch.
Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit hervorragender Qualifikation. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einen aufwendigen Prüfverfahren unterziehen.
Danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellkörperschaft.
Darüber hinaus werden öffentliche bestellte und vereidigte Glas-Sachverständige auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind.
Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitätssiegel führen. Deshalb ist es Voraussetzung, dass nur öffentlich bestellt und vereidigt wird, wer über eine besondere Sachkunde verfügt und seine Vertrauenswürdigkeit unabhängig und Objektivität nachweist.
Gerichtsgutachten
Ein Gerichtsgutachten wird als Gutachten im Gerichtsauftrag bezeichnet, wobei das Gericht die zentrale Aufgabenstellung für den Sachverständigen in einem sogenannten Beweisbeschluss formuliert.
Es kommt gerade dann zum Einsatz, wenn es innerhalb eines Rechtsstreits zu einer Urteilsfindung kommen soll.
Der Glas-Sachverständige unterstützt damit das Gericht bei seiner Urteilsfindung. Eine der beiden Parteien, die an dem Rechtsstreit beteiligt sind, müssen den Antrag auf ein solches Gutachten stellen.
Ob der Antrag genehmigt wird, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
Das Gericht wählt aus, wer der Sachverständige ist. Der Antragsteller hat aber auch die Möglichkeit, einen Glasgutachter vorzuschlagen,
Das Gutachten ist ein Beweismittel, das heißt, die Prozessparteien können nach Zivilprozessordnung (ZPO) den Beweis antreten.
Es besteht auch die Möglichkeit einen Rechtsstreit zu vermeiden und somit Kosten zu sparen.
Hierfür kann ein Schiedsgutachten bei mir beauftragt werden.
Schiedsgutachten
Hier besteht eine weiter Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.
So beauftragen beide Konfliktparteien gemeinsam einen Sachverständigen, welcher für sie den Konflikt schlichten soll. Hierbei setzen beide Parteien ein hohes Maß an Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Sachverständigen.
Voraussetzung hierbei ist, zumeist ein gutes Verhältnis der Konfliktparteien, die dieses durch den auftretenden Streitfall nicht belastet sehen möchten.
Da das Schiedsgutachten eine Möglichkeit darstellt, den Konflikt kostenminimierend und sehr kurzfristig zu lösen, wird diese Variante der Einigung immer häufiger genutzt.
Das Ziel ist eine außergerichtliche Einigung des Streits.
Der Glasgutachter (Sachverständige) klärt hierbei keinen rechtlichen Sachverhalt sondern seine Aufgabe ist es, die im Auftrag festgelegten Sachverhalte festzustellen.
Gleichwohl sind Vereinbarungen zwischen den Parteien, die im Rahmen des Schiedsgutachtenverfahrens einvernehmlich geschlossen werden, bindend für alle Parteien.
Kommt es nach dem Schiedsgutachten dennoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien, so wird das Gericht nicht erneut einen Sachverständigen mit der Beweisaufnahme beauftragen.
Das Schiedsgutachten ist dann für das Gericht bindend.
Selbständiges Beweisverfahren
Das selbständige Beweisverfahren ( früher Beweissicherungsverfahren) ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, das dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann, um in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit eine Beweissicherung zu gewährleisten, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht oder auch zu dem Zweck, aufgrund der gewonnenen Ergebnisse ein weiteres streitiges Gerichtsverfahren zu verhindern.
Grund ist die unter Umständen lange Verfahrensdauer, die den Verlust der Beweismittel besorgen lässt. Ein eigenes Verfahren ist hierfür notwendig, da ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewähr der Unabhängigkeit bietet, wie bei einem vom Gericht bestellter Gutachter.
Privatgutachten sind daher vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern nur als qualifizierter Parteivortrag. Eine Beseitigung des umstrittenen Zustandes, nach einer solchen privaten Begutachtung, kann zur Beweisvereitelung führen.
Privatgutachten
Bei Privatgutachten (auch Parteigutachten genannt) handelt es sich um ein außergerichtliches Gutachten. Es wird in der Regel für
erstellt, um eventuell auftretende Mängel zu beurteilen oder strittige Sachverhalte zu klären.
Bei Unstimmigkeiten über Umfang und Qualität der gelieferten Waren oder Leistungen haben sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer die Möglichkeit, die Leistungen durch einen Glas-Sachverständigen überprüfen zu lassen und ihre Interessen gegenüber dem Vertragspartner besser vertreten zu können.
Die fachliche Unterstützung bezieht sich auf die Vorbereitung eines eventuell bevorstehenden Gerichtsverfahrens, denn ebenso wie das Gericht, stehen auch die Rechtsanwälte vor dem Problem, technische fachliche Fragestellungen nicht sicher beurteilen zu können.
Auch durch Mängel in der schriftsätzlichen Darstellung im Gerichtsverfahren, welches ohne ordentliches Gutachten entstehen könnte, besteht die Gefahr, dass das Gericht den Parteivortrag als unschlüssig erachtet und das gerichtliche Verfahren deshalb nicht in die Beweisaufnahme übergeht.
Somit verhilft das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellte Gutachten auch dabei, dass sich das Gericht intensiver mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzen kann.
Für das Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt wird oft ein Gutachten benötigt, damit dieser die oft schwierige Sachlage richtig erfassen kann und somit seinem Mandanten eine Auskunft über die Erfolgsaussicht oder der Risiken erteilen kann.
Da der Auftrag für das Gutachten von einer Partei und nicht von einem Gericht gestellt wird, handelt es sich bei einem Privatgutachten nicht um ein Beweismittel im Sinne der Prozessordnung.
Ein Parteigutachten kann durchaus auch im Laufe eines Prozesses in ein Gerichtsverfahren eingebracht werden, um Aussagen eines gerichtlichen Gutachtens zu widerlegen und als fachlicher Gegenpol zum Gerichtsgutachten bzw. um dadurch das Gericht zu einem „Obergutachten“ zu veranlassen.
Torsten Rauner
1985-1987 | Ausbildung zum Glaser in der Kunst- und Bauglaserei |
1987-1993 | Praktische Berufserfahrung als Glaser |
1993-1996 | Meisterprüfungsvorbereitung in den Teilen I bis IV mit erfolgreich bestandenen Prüfungen und Berechtigung zum Führen des Meistertitels im Glaserhandwerk durch den großen Befähigungsnachweis |
seit 2003 | Mitglied des Gesellenprüfungsausschusses für das Glaserhandwerk |
seit 2014 | Mitglied des Meisterprüfungsausschusses für das Glaserhandwerk durch die Ernennung der Senatsverwaltung für Arbeit |
2018 | Sachverständigenausbildung bei der Akademie des Handwerks Schloss Raesfeld e.V. Grund- und Aufbauseminar für Sachverständige mit erfolgreich bestanden Prüfungen |
2018 | Nachweis der besonderen Sachkunde und Ausbildung zum öffentlich bestellten Sachverständigen durch den Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit erfolgreich bestandenen Prüfungen |
2018 | Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger im Glaserhandwerk durch die Handwerkskammer Frankfurt ( Oder ) Region Ostbrandenburg |